
Grillen im Garten oder auf dem Balkon
In der Praxis gibt es oft Streit zwischen den Nachbarn darüber, ob das Grillen im Garten oder auf dem Balkon zulässig ist. Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar durch Rauchschwaden vom Grill belästigt werden, ist gegen das Grillen grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings muss dabei stets auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. So erreichte ein wütender Nachbar in einem Verfahren, dass nicht öfter als zweimal pro Monat auf dem Balkon gegrillt werden darf.
Das Landgericht Stuttgart entschied hingegen, dass das Grillen lediglich dreimal im Jahr erlaubt sei. Wenn allerdings Qualm konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn dringt, stellt dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Störer ein Bußgeld einbringen.
Doch auch wenn die Grillfeste von den Nachbarn zumindest von Zeit zu Zeit hingenommen werden müssen, bedeutet dies nicht, dass man dabei ohne Grenzen grillen könnte. Vielmehr muss die Geruchsbelästigung auf ein Minimum beschränkt werden und das Grillvergnügen nach zwei Stunden beendet sein. Es ist daher ratsam den Nachbarn vor dem Einkauf der Grillwürste zu frage, ob er mit dem Grillen auf dem Balkon oder im Garten einverstanden ist.

