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Klausel zur Ausführungsart ist unwirksam

BGH VIII ZR 199/06; BGH VIII ZR 224/07

www.bundesgerichtshof.de

Die von vielen Wohnungsunternehmern verwendete Formularklausel dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmers von der bisherigen Ausführungsart der Schönheitsreparaturen abweichen kann, ist ungültig. Die Klausel ist nach Ansicht des BGH unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter „Ausführungsart“ zu verstehen ist. Unklar bleibt, ob jegliche Veränderung in der Ausführung zustimmungspflichtig sein soll beziehungsweise wo die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen bei den Schönheitsreparaturen liegen sollte.